Maintenance software self-check

the maintenance software self-check (USK) is the responsible person place in Germany for the age marking of computer - and video games.

The USK is part of the promotion association for youth and social work e. V. in Berlin. Sie hat seit ihrer Gründung 1994 über 12.000 Spieletitel auf ihre Kinder- und Jugendtauglichkeit überprüft. Waren dies anfangs Empfehlungen, sind es seit der Novelle des Jugendschutzgesetzes 2003 verpflichtende Alterseinstufungen, die sowohl auf der Verpackung des Spiels als auch auf dem Datenträger deutlich erkennbar abgedruckt sein müssen. Ein Vertreter der Obersten Landesjugendbehörden (OLJB), die federführend für den Jugendschutz sind, wirkt in den Gutachtergremien der USK mit und erteilt auf dieser Grundlage die Altersfreigaben. Die Gutachterinnen und Gutachter sind unabhängig. Sie haben z.B. als Pädagogen, Journalisten, Sozialwissenschaftler oder Jugendschutzbeauftragte Erfahrungen in der Kinder-/Jugendarbeit, sind am interaktiven Medium interessiert und weder in Hard- noch Softwareindustrie beschäftigt.

Spielehersteller können ihre Produkte bei der USK gegen Gebühr einstufen lassen. Dieses Verfahren führt zu einer von fünf Kennzeichnungen (siehe unten). Die USK hat aber auch die Möglichkeit, die Kennzeichnung zu verweigern. Dies geschieht zum Beispiel, wenn die vorgelegte Software einen Straftatbestand erfüllt, den Krieg verherrlicht oder leidende Menschen in einer die Menschenwürde verletzenden Weise zeigt (§15 Abs. 2 JuSchG). In solchen Fällen ist eine folgende Indizierung des Spiels durch die BPjM sehr wahrscheinlich.

In vielen anderen west- und mitteleuropäischen Ländern wird mittlerweile das 2003 gemeinsam eingeführte Alterseinstufungssystem Pan-European Game Information genutzt.

Kennzeichnungen

  • Freigegeben ohne Altersbeschränkung gemäß § 14 JuSchG USK Freigegeben ohne Altersbeschränkung
  • Freigegeben ab 6 Jahren gemäß § 14 JuSchG USK Freigegeben ab sechs Jahren
  • Freigegeben ab 12 Jahren gemäß § 14 JuSchG USK Freigegeben ab zwölf Jahren
  • Freigegeben ab 16 Jahren gemäß § 14 JuSchG USK Freigegeben ab sechzehn Jahren
  • Keine Jugendfreigabe gemäß § 14 JuSchG USK Keine Jugendfreigabe

Die Altersstufen sind in JuSchG § 14 Abs. 2 festgeschrieben.

Weblinks

 

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